Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Sugar Veranstaltungstechnik GmbH & Co.KG

aktuelle Version

§ 1 Geltung, Allgemeines, Angebote

  1. Für die Geschäftsbeziehungen jeglicher Art zwischen Sugar Veranstaltungstechnik GmbH & Co.KG und
    Ihren Vertragspartnern / Käufern / Mietern / Veranstaltern gelten die nachfolgenden allgemeinen
    Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichende Regelungen und allgemeine
    Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
  2. In jedem Fall sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vertreter und dem Mieter zwecks Ausführung
    dieses Vertrages getroffen werden, in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Der Mieter wird darauf
    hingewiesen, dass die Allgemeinen Mietbedingungen ständig in den Geschäftsräumen des Vermieters zur
    Einsicht ausliegen bzw. aushängen und unter www.sugarvt.de abzurufen sind.
  3. Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie
    nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bestätigungsschreiben des Käufers unter Hinweis auf
    seine allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir
    stimmen ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zu. Angebote erfolgen vorbehaltlich der
    Liefermöglichkeit und freibleibend bezüglich Lieferzeit und Liefermenge. Ein Zwischenverkauf wird
    ausdrücklich vorbehalten. Diesbezügliche Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Der
    Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten
    Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch
    verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nachKlärung der Lieferbarkeit schriftlich
    mitzuteilen. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer
    maßgebend. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den
    Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
    bezeichnet worden sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der
    Verkäufer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Sämtliche
    Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie
    für nachträgliche Vertragsänderungen. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
    Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 2 Mietdauer

Die Mietdauer beginnt bei Abholung des Mietgerätes durch den Mieter im Zeitpunkt der Abholung, bei
vereinbartem Transport des Mietgerätes zum Mieter durch den Vermieter mit der Übergabe des
Mietgerätes an den Mieter, bzw. an den Abholer oder einen anderen Beauftragten des Mieters am
vereinbarten Lieferort. War für die Abholung oder die Übergabe ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart und
gerät der Mieter mit der Abnahme des Mietgerätes in Annahmeverzug, so beginnt die Mietzeit mit dem
Tage der Bereitstellung.Die Mietdauer endet mit der Rückgabe des Mietgerätes durch den Mieter oder
durch die Abholung durch den Vermieter.Bei einer Veranstaltung mit Personal der Firma Sugar
Veranstaltungstechnik beginnt die Mietdauer mit der Ankunft am Veranstaltungsort und endet mit der
Abfahrt vom Veranstaltungsort.

 

§ 3 Eigenverantwortung

  1. Bei einer Selbstabholung des Mietgerätes durch den Mieter oder durch ihn veranlasste Dritte trägt der
    Mieter die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und sicheren Transport. Der Mieter ist für die
    Landungssicherung verantwortlich.
  2. Die Bedienung des Mietgerätes darf nur von Personen erfolgen, die hierzu geeignet und befähigt sind.

§ 4 Übergabe / Behandlung des Mietgerätes / Sicherungspflichten / Versicherung / Mietgegenstand / Vermietung

  1. Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietgerät an den Mieter in gebrauchsfähigem Zustand zu
    übergeben. Die Bereitstellung von Verbrauchsmaterial erfolgt durch den Mieter oder auf Kosten des
    Mieters.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, am vereinbarten Lieferort sämtliche geeigneten und erforderlichen,
    insbesondere die mit dem Vermieter abgesprochenen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das Mietgerät
    zur vereinbarten Lieferzeit von ihm oder einem Beauftragten entgegengenommen werden kann. Kann das
    Mietgerät aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden. sind sämtliche
    hierdurch entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen, unberührt bleibt § Nr. 1 Satz 2, wonach in dem
    Zeitpunkt die Mietdauer beginnt.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät bei Abholung oder Übergabe zunächst auf seine
    Gebrauchstauglichkeit und etwaige Mängel hin zu untersuchen (Probelauf) und den Vermieter vor
    regulärer Inbetriebnahme des Mietgerätes auf etwaige Mängel hinzuweisen. Reguläre Inbetriebnahme des
    Mietgerätes trotz festgestellter oder offensichtlicher Mängel ist dem Vermieter ausdrücklich untersagt.
    Treten während der Mietdauer Funktionsstörungen auf, sind diese von dem Mieter unverzüglich
    anzuzeigen, um dem Vermieter die Prüfung und gegebenenfalls Behebung dieser Störung zu ermöglichen.
  4. Der Mieter hat das gemietete Gerät pfleglich zu behandeln. Das Mietgerät darf nur zweckentsprechend
    verwendet werden und muss vor Überbeanspruchung geschützt werden. Der Mieter ist ferner verpflichtet,
    das Mietgerät laufend sach- und fachgerecht auf seine Kosten zu warten und zu pflegen und für die
    Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät nach Beendigung der Mietzeit in gesäubertem und
    einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Vermieter berechtigt, diese
    Pflegemaßnahmen auch ohne vorherige Abmahnung auf Kosten des Mieters durchzuführen. Für Pflegeund
    Reinigungsmaßnahmen, die von dem Vermieter durchgeführt werden, sind der entstandene Zeit- und
    Materialaufwand nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste für Montageund
    Reparaturkosten zuzüglich einer Gerätepauschale von 20 € plus Mehrwertsteuer abzurechnen. Der
    Mieter ist jedoch berechtigt, dem Vermieter nachzuweisen, dass diesem als Folge des Verstoßes gegen
    die vorstehenden Pflichten kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zur
    Abholung durch den Vermieter (falls vereinbart) bei Ende der Mietzeit bereitzuhalten. Der Abholort muss
    für das Abholfahrzeug des Vermieters frei zugänglich und zur Abholung des Mietgerätes geeignet sein.
    Der Mieter hat den dem Vermieter entstandenen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass
    das Mietgerät wegen schuldhaften Verstoßes gegen vorstehende Mitwirkungspflichten nicht, oder nicht
    zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt werden kann. Als Mindestschaden hat der Mieter die An- und
    Abfahrtskosten des Vermieters nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste
    zu erstatten. Der Mieter ist jedoch berechtigt, dem Vermieter nachzuweisen, dass diesem als Folge des
    Verstoßes gegen die genannte Mitwirkungspflicht kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
    ist.
  7. Jede Weitergabe des Mietgerätes an Dritte oder die Verbringung des Mietgerätes an einen vom
    Lieferort oder vorn vereinbarten Einsatzort (Aufstellungsort) abweichenden Ort ist nur mit vorheriger
    schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
  8. Der Mieter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beschädigung, den Untergang oder
    das Abhandenkommen des Mietgerätes während der Mietdauer zu verhindern. Dem Vermieter ist auf
    Verlangen Auskunft über die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen zu erteilen. Der Mieter ist
    insbesondere verpflichtet, dass Mietgerät während der Arbeitszeit ständig zu beaufsichtigen.
  9. Der Vermieter ist ferner berechtigt , die Auslieferung des Mietgerätes aus wichtigen Gründen von einer
    Kautionsleistung bis zur Höhe des Neupreises des Mietgerätes durch den Mieter abhängig zu machen. Ein
    wichtiger Grund liegt insbesondere darin, dass zum Mieter noch keine gefestigte Geschäftsbeziehung
    besteht.
  10. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur
    Verfügung zu stellen.
  11. Sofern der Mietvertrag die Gestellung von Personal für Auf- und Abbau bzw. Bewachung vorsieht, hat
    der Mieter dieses auf eigene Kosten bereitzustellen. Nicht vorhandenes Hilfspersonal für Auf- und Abbau
    wird vom Vermieter in Rechnung gestellt. Der Mieter sorgt während der Mietdauer für die Sturm- und
    Windsicherung der gemieteten Sache.
    Der Mieter sorgt eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen.
    Der Mieter sorgt für ordnungsgemäße Erdung und Verstromung der Aufbauten durch einen
    Elektromeister .
    Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am
    Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei grobem
    Verschulden des Vermieters oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die
    Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren
    Schadens oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
    fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
    eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht, oder falls der
    Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
    Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
    Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder
    fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen
    sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für
    Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten
    unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die vorstehenden Regelungen entsprechend.
    Dem Mieter ist bekannt, dass der Vermieter auch von Dritten angemietete Gegenstände einsetzt. Es
    obliegt auch in diesem Fall dem Mieter, diese Mietgegenstände ausreichend zu versichern. Der Mieter
    stellt den Vermieter und eventuelle Untermieter ausdrücklich von Regressansprüchen der Versicherung
    frei.
  12. Bei Freiluftveranstaltungen / Open Air Veranstaltungen müssen die Mietgeräte geeignet überdacht
    und vor möglichen Wettereinflüssen geschützt werden.
  13. Bei Veranstaltungen muss eine freie Zufahrt zum Veranstaltungsort möglich sein. Für unsere
    Fahrzeuge sind entsprechende Parkmöglichkeiten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Bestimmungen

Die Einholung aller notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA Anmeldung, Bauabnahmen sowie
die Übernahme deren Kosten liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Die Einhaltung aller
gesetzlichen Vorschriften für Veranstaltungen durch den Kunden ist zu beachten.
Wir weisen darauf hin, dass der Betreiber einer Veranstaltungsstätte gemäß VStättV einen entsprechend
qualifizierten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu beauftragen hat. Dieser wird nicht
automatisch durch den Vermieter gestellt, auch wenn der Vermieter eigenes Personal einsetzt.

 

§ 6 Verkauf

Der Verkäufer wählt den für ihn günstigsten Versandweg. Die Kosten des Versands hat der Käufer zu
tragen. Beanstandungen bezüglich Menge und Beschädigung der Ware sind vom Auslieferer zu bestätigen
und sind innerhalb einer Woche zu melden.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen
oder Institutionen übergeben worden ist.
Der Verkauf von gebrauchter Veranstaltungstechnik erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Verkäufers in Sinzing / Regensburg.
Angebote erfolgen vorbehaltlich der Liefermöglichkeit und freibleibend bezüglich Lieferzeit und
Liefermenge. Ein Zwischenverkauf wird ausdrücklich vorbehalten. Diesbezügliche Ersatzansprüche können
nicht geltend gemacht werden.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer
ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit
schriftlich mitzuteilen.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer maßgebend.
Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten
gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden
sind.

 

§ 7 Mietpreis

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen. Die Höhe des Mietpreises richtet
    sich nach den jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Angebots des Vermieters.
  2. Für die Berechnung einer Tagesmiete werden 24 Stunden vereinbart. Bei einer kürzeren
    Nutzungsdauer wird mindestens ein Tagessatz berechnet.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in der gesetzlichen
    Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Vermieters sofort bei Rechnungserhalt
    ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
  2. Kommt der Besteller mit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesamte
    Restschuld sofort fällig zu stellen. Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, von
    dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
    Bundesbank zu berechnen. Falls der Vermieter in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden
    nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Mieter ist jedoch in jedem Fall berechtigt,
    dem Vermieter nachzuweisen, daß ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich
    geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter
    1. für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht
    unerheblichen Teils des Mietzinses (mehr als eine Monatsmiete) im Verzug ist, oder
    2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses
    in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht. Die
    Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich
    der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung
    die Aufrechnung erklärt. Anstelle einer danach zulässigen Kündigung ist der Vermieter auch berechtigt,
    die Fortsetzung des Mietvertrages von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe der
    voraussichtlichen Mietrestschuld abhängig zu machen. Leistet der Mieter dann die geforderte
    Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, ist der Vermieter
    berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
  4. Aufrechnungsrechte und das Recht zu Herabsetzung des Mietpreises (Minderung) stehen dem Mieter
    nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter
    anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
    auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und unbestritten ist.

§ 9 Mängelgewährleistung / Haftung

  1. Der Vermieter wird Funktionsstörungen und Fehler des Mietgerätes, die ihm nach § 4 Nr. 3 angezeigt
    oder sonst bekannt werden nach seiner Wahl entweder beheben bzw. beheben lassen oder ein
    mangelfreies Mietgerät ersatzweise liefern; für letzteren Fall gelten die Untersuchens- und
    Hinweispflichten nach § 4 Nr. 3 für den Mieter entsprechend. Die Kosten der Reparatur bzw.
    Ersatzlieferung trägt der Vermieter, soweit sie nach regulärer Inbetriebnahme des Mietgerätes durch
    normalen Verschleiß oder durch einen bereits vor Inbetriebnahme vorhandenen Fehler bedingt sind, im
    übrigen haftet der Mieter nach Nr. 8. Kosten für Reparaturen des Mietgerätes, die im Auftrag des Mieters
    von Drittfirmen durchgeführt werden, werden von dem Vermieter nur den erstattet, wenn dieser der
    Erteilung des Reparaturauftrages zugestimmt hatte.
  2. Ist der Vermieter zu Reparatur/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere
    verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat,
    oder schlägt in sonstiger Weise die Reparatur/Ersatzlieferung fehl, so ist der Mieter berechtigt, den
    Vertrag fristlos zu kündigen; § 542 BGB gilt nicht. Das Recht des Mieters zur Herabsetzung des
    Mietpreises (Minderung) bleibt – in den Grenzen von § 6 Nr. 8 – unberührt.
  3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Mieters – gleich aus
    welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Vermieter haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am
    Mietgerät selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
    Vermögensschäden des Mieters / Veranstalters. Er haftet ferner nicht gemäß § 538 Abs. 1 BGB für
    anfängliche d. h. bei dem Abschluss des Vertrages vorhandene Sachmängel auf Schadensersatz wegen
    Nichterfüllung.
  4. Sollte eine Veranstaltung wegen eines technischen Defekts oder durch Schäden an den gemieteten
    Gegenständen ausfallen oder abgebrochen werden, haftet die Firma Sugar Veranstaltungstechnik
    maximal bis zum Wert des für diese Veranstaltung gemieteten Gegenstandes.
  5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
    Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Mieter wegen des Fehlens einer zugesicherten
    Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht, oder wenn der Vermieter
    einen Mangel arglistig verschweigt.
  6. Sofern der Vermieter fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist
    die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  7. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern 3 bis 5 vorgesehen,
    ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Diese
    Regelung gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz sowie für alle des Unvermögens
    oder der Unmöglichkeit.
  8. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
    persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  9. Grundsätzlich haftet der Mieter / Veranstalter für Beschädigung, Untergang oder Abhandenkommen
    des Mietgerätes nur wenn er dies zu vertreten hat, insbesondere also dann, wenn er schuldhaft gegen die
    Vertragspflichten aus § 4 Nr. 3 bis 5, Nr. 8 verstößt und der Schaden dadurch entsteht, etwaige
    Versicherungsleistungen werden angerechnet. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die Verpflichtung zur
    unverzüglichen Mängel- bzw. Schadensansprüche (§ 4 Nr. 3) oder gegen die Pflicht, den Vermieter bei der
    Abwicklung eines Versicherungsfalles zu unterstützen, so haftet er für den dem Vermieter daraus
    entstandenen Schaden, insbesondere für den Ausfall oder die Kürzung von Versicherungsleistungen. In
    jedem Fall aber trägt der Mieter den Schaden des Vermieters bis zur Höhe des jeweiligen Selbstbehaltes
    dann, wenn – auch ohne sein Verschulden – ein Versicherungsfall eintritt. Etwaige Rückgriffsansprüche der
    Versicherung gegenüber dem Mieter bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt. Die Abrechnung
    des Schadensfalles zwischen Vermieter und Versicherung ist auch für den Mieter verbindlich, sofern
    dieser nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  10. Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung von Obhut – und Nebenpflichten durch einfache
    Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von Sugar Veranstaltungstechnik weiter auf die durch die bestehende
    Betriebshaftpflicht abgedeckte Versicherungssumme begrenzt.

§ 10 Außerordentliche Kündigung / Absage

Beide Vertragspartner sind jederzeit berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos zu
kündigen
Einen wichtigen Grund stellt insbesondere dar:

  1. Die abermalige Überbeanspruchung des Mietgerätes nach Abmahnung;
  2. Abermals ungenügende oder nicht ordnungsgemäße Wartung und Pflege des Mietgerätes durch den
    Mieter (§ 4 Ziff. 3 und 4) nach durchgeführter Abmahnung.
  3. Vorsätzliche oder nach Abmahnung abermalig fahrlässige Beschädigung des Mietgerätes.
  4. Weitergabe des Mietgerätes an Dritte oder Verbringung des Mietgerätes vom vereinbartem
    Aufstellungsort an einen anderen Ort ohne vorherige Zustimmung des Vermieters.
  5. Ein erneuter Verstoß gegen die Sicherungspflichten des Mieters nach § 4 Nr. 8 trotz Abmahnung.
  6. Wenn der Mieter entgegen § 9, Nr. 1 Satz 2 den Zugang zu Mietsache verweigert oder entgegen § 9,
    Nr. 2 Satz 1 dem Vermieter nicht unverzüglich Anzeige macht;
  7. Andere wichtige Gründe, die das Mietgerät oder die Forderungen des Vermieters gefährden.
  8. Wenn der Mieter entgegen § 4 Nr. 9 die geforderte Kautionsleistung nicht erbringt.
  9. Wenn dem Vermieter andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit oder die
    Zahlungsfähigkeit des Mieters und damit die Ansprüche des Vermieters auf den Mietpreis gefährden, die
    gilt auch, wenn der Vermieter Schecks oder Wechsel angenommen hat.
  10. Bei Absage der Veranstaltung durch den Mieter/Veranstalter gelten folgende Konditionen:

        – bis 14 Tage vor Aufbaubeginn – bedarf der Absprache

        – ab 12 Tagen vor Aufbaubeginn – 25 % des Auftragsvolumens

        – ab 7 Tagen vor Aufbaubeginn – 50 % des Auftragsvolumens

        – ab 2 Tagen vor Aufbaubeginn – 100 % des Auftragvolumens

 

Die in § 6 Nr. 7 aufgeführten Rechte des Vermieters bleiben unberührt.

 

§ 11 Sicherungsrecht

  1. Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Mieter
    hinsichtlich der Mietsache laufend zu überwachen.
  2. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Mietgerät hat der Mieter den Vermieter
    unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, das Pfändungsprotokoll und sonstige Unterlagen sind dem
    Vermieter zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Vermieter die
    gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Mieter
    für den dem Vermieter entstandenen Ausfall.

§ 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort

  1. Sofern sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Vermieters
    Erfüllungsort.
  2. Sofern der Mieter Vollkaufmann ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
    rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Vermieters Gerichtsstand. Wir sind jedoch
    berechtigt, den Mieter auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  3. Falls der Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
    verlegt, ist der Geschäftssitz des Vermieters Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder
    gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.